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Ersatzbaustoffverordnung

Ab dem 1. August 2023 gibt es Materialklassen wie z.B. für Recycling-Baustoffe RC-1, RC-2 und RC-3 statt bisher Z1.1, Z1.2 und Z2. Die bisherigen Zuordnungswerte ändern sich in Materialwerte und sind wegen des geänderten Untersuchungsverfahrens im WF 2-Eluat nicht miteinander vergleichbar. Der Parameterumfang für die kontinuierliche Güteüberwachung wurde reduziert. Jedoch ist die Ersatzbaustoffverordnung im Vergleich zum bisherigen Erlass in der Differenzierung der zulässigen Einbauweisen und der Berücksichtigung der hydrogeologischen Gegebenheiten differenzierter.

Wir helfen Ihnen gerne, bei der Verwendung des Recycling-Baustoffes oder anderer mineralischer Ersatzbaustoffe alles richtig zu machen. Wir verantworten als Anlagenbetreiber die ordnungsgemäße Annahme des Bauschutts und anderer Materialien und die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Materialklassifizierung der mineralischen Ersatzbaustoffe. Unser Waagen-Personal ist angehalten, die an Sie abgegebene Materialklasse im Lieferschein klar anzugeben (z.B. RC-1, ggf. Fußnotenregelungen) und eine unterschriebene Kopie des Lieferscheins an Sie zu übergeben.

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